Tel.: +49 (0) 5252-93706-03

Für die Anerkennung einer Lungensportgruppe müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden.
dazu gehören

  • Beitritt der Lungensportgruppe in einen (Reha-) Sportverein oder Gründung eines eigenen Vereins (siehe "Vereinsgründung")
  • Räumlichkeiten zur Durchführung des Lungensportes
  • Lizenzierter Fachübungsleiter/lizenzierte Fachübungsleiterin
  • Anerkennung der Lungensportgruppe für die Abrechnung mit den Kostenträgern

Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX erbringen die Rehabilitationsträger Rehabilitationssport und Funktionstraining als ergänzende Leistung zur Rehabilitation. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Leistungserbringung schließen die Verbände der Rehabilitationsträger und die maßgeblichen Verbände des Rehabilitationssports und Funktionstrainings die "Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining" auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR). Die letzte Fassung ist am 01.01.2022 in Kraft getreten und berücksichtigt die aktuelle BSG-Rechtsprechung. 

Regelmäßige Teilnahme am Rehabilitationssport

Der Deutsche Behindertensportverband (DBS) und der vdek haben eine Gemeinsame Erklärung zur regelmäßigen Teilnahme am Rehabilitationssport (Stand: 24.06.2014) herausgegeben. Hintergrund dieser Gemeinsamen Erklärung des DBS und vdek sind Berichte der Rehabilitationssportvereine über zunehmende Probleme in der Auslastung der einzelnen Übungsgruppen, da Versicherte nicht regelmäßig am Rehabilitationssport teilnehmen und somit anderen Interessierten „Plätze belegen/wegnehmen“. Um das Ziel des Rehabilitationssports und eine höhere Verbindlichkeit der von den Krankenkassen bewilligten Leistungen zu erreichen, werden Hinweise gegeben, unter welchen Voraussetzungen der Leistungserbringer bei nichtbegründeter Unterbrechung des Rehabilitationssports die Maßnahme abbrechen kann. In diesen Fällen erfolgt ein gesonderter Hinweis an die Krankenkasse. Die Gemeinsame Erklärung soll zu Beginn des Rehabilitationssports den Teilnehmern ausgehändigt werden.

Qualitätsanforderungen Übungsleiter/-in Rehabilitationssport

Die Qualifikationsnachweise für Übungsleiter/-innen im Rehabilitationssport sind mit den Rehabilitationsträgern auf Ebene der BAR abzustimmen (vgl. Ziffer 13.1 der o. g. Rahmenvereinbarung).
Eine Arbeitsgruppe der Rehabilitationsträger und maßgeblichen Leistungserbringerverbände hat eine Übersicht über die wichtigsten inhaltlichen Anforderungen an die Übungsleiterqualifikation erarbeitet. Ziel ist es, die Anforderungen der anerkennenden Stellen an die Übungsqualifikation transparenter zu gestalten und die Einheitlichkeit der Anerkennungspraxis und damit auch der Qualitätsmaßstäbe zu befördern. Die Übersicht „Qualitätsanforderungen für Übungsleiter/-in im Rehabilitationssport“ ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.

Begründung für die Überschreitung der Zahl der Teilnehmer/innen

application/pdf Formblatt-TN.pdf (92,0 KiB)

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